Ausgleichsanspruch

Ausgleichsanspruch
Aus|gleichs|an|spruch, der (Rechtsspr.):
Anspruch auf Ausgleichszahlung.

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Ausgleichsanspruch,
 
Recht: 1) im bürgerlichen Recht der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Anspruch auf Ausgleich grob unbilliger Härten, z. B. in den Fällen der Äquivalenzstörung, wenn bei gegenseitigen Verträgen durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Inflation) Leistung und Gegenleistung in ein deutliches Missverhältnis geraten sind; 2) im Handelsrecht der Anspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses bei Vorliegen der im § 89 b HGB geregelten Voraussetzungen.

Universal-Lexikon. 2012.

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